Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.03.2009 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.03.200931.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009
§ 401.02.200827.03.2009 BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich
    1. Ziffer eins
      über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
    2. Ziffer 2
      für die Mutterkuhprämie gemäß Paragraph 10, der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt oder
    3. Ziffer 3
      für die Schlachtprämie gemäß Paragraph 17, der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 49, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.
  3. Absatz 3,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Schlagworte

Anbaupraktik

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005643

Dokumentnummer

NOR40105007