Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Almflächen und neue Ackerflächen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Almfutterflächen, die im Sammelantrag des Vorjahres enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almfutterflächen anzugeben. Eine Verringerung der Almfutterfläche darf nur dann erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass
diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
auf diesen Flächenteilen aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände oder aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 zulässigen Grünlandumbruchs vor.Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4, zulässigen Grünlandumbruchs vor.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40105008