Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095198