Kurztitel
Besondere Hilfeleistung an Soldaten und deren Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 34/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Text
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, WHG, Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die innerhalb von drei Jahren vor der Kundmachung dieser Auslobung eingetreten sind.Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des Paragraph 4, WHG anzuwenden, die innerhalb von drei Jahren vor der Kundmachung dieser Auslobung eingetreten sind.