Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen und „ex post“ Erstattungslizenzen, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Abschreibungen auf den Erstattungsbescheinigungen und „ex post“ Erstattungslizenzen sind vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des elektronischen Verfahrens erfolgen die Abschreibungen durch die Zollbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40095252