Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Wissenschaftlicher Beirat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein Wissenschaftlicher Beirat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates sind:
Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers und Erstellung von Vorschlägen zum wissenschaftlichen Profil, zur strategischen Ausrichtung, zu Schwerpunktsetzungen in der Forschung und zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu anderen Forschungseinrichtungen,
Beratung der Direktorin oder des Direktors des Österreichischen Archäologischen Instituts; dem Wissenschaftlichen Beirat sind zu diesem Zweck die Arbeitsprogramme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Leistungsberichte zur Kenntnis zu bringen,
Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zum Ergebnis von Evaluierungen.
(3)Absatz 3,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei anerkannten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Forschung, die auch Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung aufweisen, wobei jedenfalls ein Mitglied eine Person aus dem europäischen Ausland sein soll.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des Österreichischen Archäologischen Instituts für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates aus wichtigen Gründen von ihrer Funktion abberufen.
(5)Absatz 5,Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen seiner Aufgaben anzuhören.
(6)Absatz 6,Zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung kann der Wissenschaftliche Beirat Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40095271