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§ 39 DVO 2008

Fassungen
ab 01.03.2008 — BGBl. II Nr. 39/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.03.2008 BGBl. II Nr. 39/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. II Nr. 39/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
    2. Ziffer 2
      Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers und die technischen Einrichtungen, zB Sickerwasserleitungen;
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas;
    5. Ziffer 5
      Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser;
    6. Ziffer 6
      Außenanlagen, Verkehrswege und Umzäunung;
    7. Ziffer 7
      Grundwasserbeobachtungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3,Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.

Schlagworte

Abdeckungsmaßnahme, Lageveränderung, Höhenveränderung, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Ablagerungsphase

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095311