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§ 46 DVO 2008

Fassungen
ab 01.03.2008 — BGBl. II Nr. 39/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.03.2008 BGBl. II Nr. 39/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. II Nr. 39/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Abweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
    2. Ziffer 2
      der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
    Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095318