Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Deponieverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – entsprechen, zulässig.
(2)Absatz 2,In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b undLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
(4)Absatz 4,In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,
Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9,Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des Paragraph 9,,
teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a,teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des Paragraph 10 a,,
LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b undLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
(5)Absatz 5,In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,
Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b undschlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.
Schlagworte
Deponieunterklasse
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232260