Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und Preise zu melden:
Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.
(2)Absatz 2,Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
(3)Absatz 3,Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014
Dokumentnummer
NOR40095372