Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind
Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Masthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber, Schlacht- und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;
Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Masthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden.
Schlagworte
Schlachtrind, Rinderbörse
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014
Dokumentnummer
NOR40095363