Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.2008 bis 14.10.2014 — BGBl. II Nr. 42/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.200814.10.2014 BGBl. II Nr. 42/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vieh-Meldeverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 42/2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
  2. Ziffer 2
    Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Masthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
  3. Ziffer 3
    Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber, Schlacht- und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
  4. Ziffer 4
    Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;
  5. Ziffer 5
    Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Masthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden.

Schlagworte

Schlachtrind, Rinderbörse

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2014

Gesetzesnummer

20005656

Dokumentnummer

NOR40095363