Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Meldungen von Nutzviehmärkten und Vermittlern gemäß den §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 2 haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen und sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am zweiten darauf folgenden Montag bei der AMA einlangen.Die Meldungen von Nutzviehmärkten und Vermittlern gemäß den Paragraphen 8, Absatz 4 und 9 Absatz 2, haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen und sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am zweiten darauf folgenden Montag bei der AMA einlangen.
(2)Absatz 2,Die übrigen Meldungen gemäß den §§ 8 bis 12 haben wöchentlich zu erfolgen und müssen am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einlangen.Die übrigen Meldungen gemäß den Paragraphen 8 bis 12 haben wöchentlich zu erfolgen und müssen am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014
Dokumentnummer
NOR40095365