Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Handelsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002, insgesamt,Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Handelsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,, insgesamt, Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Handelsklasse E, U, R, O, P, nach diesen Handelsklassen getrennt,
Hälften von Stieren für die Handelsklasse R,
Hälften von Jungstieren der Handelsklassen U 2, U 3, R 2, R 3,
O 2 und O 3,
Hälften von Stieren der Handelsklasse R 3,
Hälften von Ochsen der Handelsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3,
R 4, O 3 und O 4,
Hälften von Kühen der Handelsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2,
O 3, O 4, P 2 und P 3 und
Hälften von Kalbinnen der Handelsklassen U 2, U 3, R 2, R 3,
R 4, O 2, O 3 und O 4.
(2)Absatz 2,Schlachthöfe und Vermittler haben für lebend vermarktete Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen die Mengen und Preise zu melden.
(3)Absatz 3,Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, ABl. Nr. L 161 vom 22.6.2007, S. 1, die Mengen und Preise zu melden:Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 700 aus 2007, über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, Amtsblatt Nummer L 161 vom 22.6.2007, Seite 1, die Mengen und Preise zu melden:
Kälber (Rinder von bis zu 8 Monaten) und
Jungrinder (Rinder von mehr als 8 bis zu 12 Monaten).
(4)Absatz 4,Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Nutzkälber und Einstellrinder folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht, Rasse und folgenden Gewichtklassen getrennt:
Kälber mit einem Gewicht bis 90 kg,
Kälber mit einem Gewicht über 90 bis 110 kg,
Kälber mit einem Gewicht über 110 kg,
männliche Einstellrinder, jeweils nach folgenden Rassen und folgenden Gewichtklassen getrennt:
Fleischrassen und Fleischrassenkreuzungen,
Einstellrinder mit einem Gewicht bis 220 kg (Fresser),
Einstellrinder mit einem Gewicht über 220 kg bis 320 kg (Absetzer),
Einstellrinder mit einem Gewicht über 320 kg.
(5)Absatz 5,Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht, hinsichtlich der Absätze 1 bis 5 auch mit Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(6)Absatz 6,Als Preise haben Schlachthöfe in den Fällen des Abs. 1, 2 und 3 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.Als Preise haben Schlachthöfe in den Fällen des Absatz eins, 2 und 3 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014
Dokumentnummer
NOR40095368