Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.02.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.02.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

8. Abschnitt
Schlachtprämie

Voraussetzungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eine Schlachtprämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde (im Folgenden Schlachthöfe genannt) sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964 S 2012, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Schlachtprämie. Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der das prämienfähige Tier während des in Artikel 123, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, vorgesehenen Zeitraums gehalten hat und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat zusätzlich zu dem für den betreffenden Betrieb abzugebenden Sammelantrag ein eigener Antrag durch den Betriebsinhaber, Versender oder Exporteur zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von sechs Monaten bis weniger als acht Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
  5. Absatz 5,Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als sechs Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Artikel 130, Absatz eins b, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, als eingehalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005657

Dokumentnummer

NOR40095391