Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
9. Abschnitt
Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen
(Anbau nachwachsender Rohstoffe)
Allgemeines
§ 19.Paragraph 19,
Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 6 Abs. 4 der Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 322, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufrieden stellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist auf Stilllegungsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, nicht zulässig. Auf der Anbaufläche sind während des Stilllegungszeitraums nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte genutzt, ist Paragraph 6, Absatz 4, der Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 322, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufrieden stellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist auf Stilllegungsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, MOG 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 55, nicht zulässig. Auf der Anbaufläche sind während des Stilllegungszeitraums nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095393