Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Liefermeldung
§ 26.Paragraph 26,
Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen: Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:
im Falle des Anbaus von Raps und Rübsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres,
im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres und
im Falle des Anbaus von Miscanthus bis spätestens 15. Mai des der Beantragung folgenden Jahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Z 1 bis 4 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Ziffer eins bis 4 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095400