Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller, der prämienbegünstigte Betriebsinhaber im Fall der Mutterkuh- und der Schlachtprämie (im Folgenden Begünstigter genannt), der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte gemäß Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (im Folgenden Beauftragter genannt), der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter und der Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß den §§ 7 und 21 haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.Der Antragsteller, der prämienbegünstigte Betriebsinhaber im Fall der Mutterkuh- und der Schlachtprämie (im Folgenden Begünstigter genannt), der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte gemäß Artikel 24, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, (im Folgenden Beauftragter genannt), der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter und der Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß den Paragraphen 7 und 21 haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.
Schlagworte
Mutterkuhprämie, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095403