Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Voraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Betriebsinhabern wird die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, gewährt, wenn die im Rahmen des Sammelantrags nach Paragraph 3, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, im Folgenden Sammelantrag genannt, beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Gebiet liegen.
  2. Absatz 2,Im Sammelantrag ist die Sorte anzugeben und dem Antrag ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte im Betrieb zur Verfügung zu halten.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf die Qualitätsprämie für Hartweizen beträgt 150 kg pro Hektar. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, ausgewiesenen Sorte notwendig.
  4. Absatz 4,Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von im Sinne des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, prämienfähigen und nicht prämienfähigen Hartweizensorten auf demselben Feldstück eine Skizze über die Lage der jeweiligen Hartweizensorte am Feldstück im Betrieb zur Verfügung zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005657

Dokumentnummer

NOR40095377