Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen
Voraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Betriebsinhabern wird die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, wenn die im Rahmen des Sammelantrags nach § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, im Folgenden Sammelantrag genannt, beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Gebiet liegen.Betriebsinhabern wird die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, gewährt, wenn die im Rahmen des Sammelantrags nach Paragraph 3, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, im Folgenden Sammelantrag genannt, beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Gebiet liegen.
(2)Absatz 2,Im Sammelantrag ist die Sorte anzugeben und dem Antrag ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3)Absatz 3,Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf die Qualitätsprämie für Hartweizen beträgt 150 kg pro Hektar. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ausgewiesenen Sorte notwendig.Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf die Qualitätsprämie für Hartweizen beträgt 150 kg pro Hektar. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, ausgewiesenen Sorte notwendig.
(4)Absatz 4,Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von im Sinne des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 prämienfähigen und nicht prämienfähigen Hartweizensorten auf demselben Feldstück eine Skizze über die Lage der jeweiligen Hartweizensorte am Feldstück im Betrieb zur Verfügung zu halten.Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von im Sinne des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, prämienfähigen und nicht prämienfähigen Hartweizensorten auf demselben Feldstück eine Skizze über die Lage der jeweiligen Hartweizensorte am Feldstück im Betrieb zur Verfügung zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095377