Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verarbeitung am eigenen Betrieb

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Verarbeitung von auf dem eigenen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Kapitel 8, Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
    2. Ziffer 2
      Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme seiner Biogasanlage die Zulassung der Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
    3. Ziffer 3
      Der Antragsteller gibt der AMA im Rahmen der Endkontrolle die erforderlichen Daten zur Erhebung des Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
    4. Ziffer 4
      Der Antragsteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung ersichtlich sind.
    5. Ziffer 5
      Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
    2. Ziffer 2
      Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Im Fall der Verarbeitung von Ölsaaten zu Öl kann anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert werden.
    3. Ziffer 3
      Der Antragsteller hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung von Energiepflanzen am eigenen Betrieb hat bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat der AMA die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über den Zeitpunkt der Ernte und die geernteten Rohstoffmengen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      im Falle des Anbaus von Raps und Rübsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres und
    4. Ziffer 4
      im Falle des Anbaus von Miscanthus bis spätestens 15. Mai des der Beantragung folgenden Jahres.
    Die AMA kann in begründeten Einzelfällen eine spätere Meldung genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005657

Dokumentnummer

NOR40095381