Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.02.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.02.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zahlung für Hopfen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag die Sorte und, sofern die Zahlung gemäß Absatz 2, gewährt werden soll, seine Mitgliedschaft zu der anerkannten Erzeugergemeinschaft anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Zahlung wird anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt, die spätestens am 1. September einen Antrag gestellt haben und ein Programm über eine geplante Aktivität gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1952 aus 2005, beilegen.
  3. Absatz 3,Wird seitens einer anerkannten Erzeugergemeinschaft kein Antrag gemäß Absatz 2, gestellt, wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, für die im Sammelantrag angegebene und tatsächlich abgeerntete Hopfenfläche die Ergänzungszahlung gewährt.
  4. Absatz 4,Der Betriebsinhaber hat die erfolgte Ernte der AMA bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Erntejahres unter Angabe der abgeernteten Fläche, Sorte und Menge gemäß einem von der AMA aufgelegten Formblatt zu melden. Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor dem Termin erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.
  5. Absatz 5,Die anerkannten Erzeugergemeinschaften haben jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Aktivitäten gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1952 aus 2005, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005657

Dokumentnummer

NOR40095383