Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 630 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf nachstehende Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 630 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf nachstehende
Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: .................. 200
Niederösterreich: ......... 40
Oberösterreich: ........... 100
Salzburg: ................. 30
Steiermark: ............... 260
Dokumentnummer
NOR40095640