Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.02.2008 bis 30.11.2008 — BGBl. II Nr. 52/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.02.200830.11.2008 BGBl. II Nr. 52/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und

Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.02.2008BGBl. II Nr. 52/2008

Außerkrafttretensdatum

30.11.2008

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2, (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2008, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2008 enden.

  1. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Gesetzesnummer

20005663

Dokumentnummer

NOR40095641