Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Streumunition
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Übereinkommen“ das Übereinkommen über Streumunition
„Streumunition“ konventionelle Munition gemäß Art. 2 Z 2 des Übereinkommens„Streumunition“ konventionelle Munition gemäß Artikel 2, Ziffer 2, des Übereinkommens
„Vermittlung“ ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Streumunition aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
Streumunition kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliche Streumunition von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.
Schlagworte
Leuchtmunition
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
NOR40105119