Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2017 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 151/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.201730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 101.01.200831.12.2016 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 151/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

1. Teil
Errichtung

Errichtung und Rechtsstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.
  2. Absatz 2,Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im Paragraph 2, genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
  3. Absatz 3,Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.
  4. Absatz 4,Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Absatz 5,Das BIFIE ist vom Direktor oder von der Direktorin unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:
    1. Ziffer eins
      Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Absatz eins und Paragraph 2,;
    2. Ziffer 2
      Name und Geburtsdatum des Direktors oder der Direktorin;
    3. Ziffer 3
      Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
    4. Ziffer 4
      der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177458