Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2017 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 151/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.201730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1001.01.200831.12.2016 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 151/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Vertretung des BIFIE

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen.
  2. Absatz 2,Das BIFIE wird durch die vom Direktor oder von der Direktorin im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Direktor oder die Direktorin ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß Paragraph 54, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zu bevollmächtigen.
  3. Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner oder ihrer Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.
  4. Absatz 4,Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung nur an den Direktor oder die Direktorin oder an gemäß Absatz 2, letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177465