Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, von denen zumindest zwei Mitglieder dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben und weitere Mitglieder dem Bereich der universitären, hochschulischen und außeruniversitären Forschung anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(2)Absatz 2,Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.
(2a)Absatz 2 a,Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen.Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß Paragraph 2, Absatz 2, umfassten Bereichen zu verfügen.
(4)Absatz 4,Der Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlvorgang einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(5)Absatz 5,Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen (Abs. 4) und über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen (Absatz 4,) und über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
Schlagworte
Bildungsbereich, Jahresplan
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR40144465