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§ 13

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 7/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.201712.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 151/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1301.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 7/2013
§ 1301.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 7/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 151/2015

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

4. Teil
Arbeitsplanung und Berichte

Unternehmenskonzept und Dreijahresplan

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das erste Direktorium des BIFIE hat bis zum 30. Juni 2008 unter Beachtung der Paragraphen 2 und 9 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin das Unternehmenskonzept an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Das Direktorium ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Direktorium hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten. Der erste Dreijahresplan ist dem zuständigen Regierungsmitglied bis zum 30. Juni 2008 für den Zeitraum 2008 bis 2010 vorzulegen.

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40144466