Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2017 bis 12.06.2019 — BGBl. I Nr. 151/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.201712.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 151/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1301.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 7/2013
§ 1301.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 151/2015

Außerkrafttretensdatum

12.06.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

4. Teil
Arbeitsplanung und Berichte

Unternehmenskonzept und Dreijahresplan

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin des BIFIE hat bis 30. Juni 2017 ein Unternehmenskonzept zu erstellen, welches die wesentlichen inhaltlich-strategischen und organisatorischen Grundsätze (zB Führungsstrukturen, Unternehmenskultur, (Bildungs-)Forschungsstrategie, wissenschaftliche Ausrichtung, Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen ua.) zu enthalten hat. Das Unternehmenskonzept ist dem Aufsichtsrat und dem Beirat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen und vom Aufsichtsrat nach dessen Genehmigung unter Anschluss allfälliger Bewertungen dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Direktor oder die Direktorin ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen und diesen nach Genehmigung und unter Anschluss einer allfälligen Stellungnahme des Beirates an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177468