Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
13.06.2019 bis 30.06.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1613.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1601.01.201712.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 1629.12.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 1601.01.201328.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2013
§ 1601.01.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 113/2009
§ 1601.01.200831.12.2009 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.06.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

5. Teil
Finanzen und Gebarung

Finanzierung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die konkrete Festlegung der Höhe der bedarfsorientierten Basiszuwendung für die einzelnen Jahre hat vom zuständigen Regierungsmitglied im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE, allfälliger, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der mit Wirksamkeit 1. Juli 2020 erfolgenden Eingliederung des BIFIE in das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen, erzielter Bilanzgewinne sowie vom BIFIE zu setzender organisations- und strukturverbessernder Maßnahmen der Effizienzsteigerung zu erfolgen. Die für ein Kalenderjahr festgelegte Basiszuwendung ist sämtlichen Organen des BIFIE gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem genehmigten Dreijahresplan beizuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Absatz eins, zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für die Jahre 2017 bis 2019 weitere Mittel in der Höhe von höchstens 800 000 Euro für zusätzliche unvorhergesehene Projekte gewähren. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE hat der Direktor oder die Direktorin für solche Projekte einen detaillierten Projektplan zu erstellen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung und sodann von diesem dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung vorzulegen ist.

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40214460