Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
1. Teil
Errichtung
Errichtung und Rechtsstellung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.
(2)Absatz 2,Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im Paragraph 2, genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3)Absatz 3,Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.
(4)Absatz 4,Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)Absatz 5,Das BIFIE ist vom Direktor oder von der Direktorin unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:Das BIFIE ist vom Direktor oder von der Direktorin unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen: Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Abs. 1 und § 2;Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Absatz eins und Paragraph 2,;
Name und Geburtsdatum des Direktors oder der Direktorin;
Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
NOR40177458