Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Überleitung der Bediensteten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß Paragraphen 20 a bis 20 d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. (2)Absatz 2,Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Absatz eins,) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Das Direktorium ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß Paragraphen 20 a bis 20 d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Das Direktorium ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, findet Anwendung. (4)Absatz 4,Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die im Absatz 3, genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5)Absatz 5,Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die in Absatz 3, genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6)Absatz 6,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz eins, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946 aus 1811,) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt. (7)Absatz 7,Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.Bedienstete, die gemäß Absatz eins, 2, oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß Paragraph 80, BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.
(8)Absatz 8,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2, oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(9)Absatz 9,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz 2, oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.
(10)Absatz 10,Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß Absatz eins, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR40096086