Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
7. Teil
Staatliche Aufsicht
Aufsicht
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,
die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
(3)Absatz 3,Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt:
Die Genehmigung der Institutsordnung des BIFIE;
die Formulierung von Vorgaben zu den Dreijahresplänen;
die Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und der Dreijahrespläne;
die Entlastung des Aufsichtsrates;
die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums;
die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder Bilanzverlustes.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40111680