Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
7. Teil
Staatliche Aufsicht
Aufsicht
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,
die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
(3)Absatz 3,Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt die Erlassung von Vorgaben für die Dreijahrespläne sowie die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Dreijahrespläne.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
NOR40177474