Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
13.06.2019
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
7. Teil
Staatliche Aufsicht
Aufsicht
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,
die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
(3)Absatz 3,Die Direktorin oder der Direktor hat in Angelegenheiten im Hinblick auf die Eingliederung des BIFIE in das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen schriftliche Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu befolgen.
(4)Absatz 4,Änderungen betreffend das Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betreffend Neuaufnahmen bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Regierungsmitglieds.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
NOR40214458