Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
2. Teil
Aufgaben
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Artikel 14 und 14 a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen. (2)Absatz 2,Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:
Angewandte Bildungsforschung;
regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.
(3)Absatz 3,Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR40096065