Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:
Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;
Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;
Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.
Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.
(2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Qualitätsoptimierung, BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
NOR40177460