Rechtstracker.at

§ 7b

Fassungen
01.01.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 151/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7b25.05.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 7b01.01.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 151/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 151/2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Statistikgeheimnis

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Organe des BIFIE dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der oder die Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Dienstleister sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2 a, bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, betraute Personen sind Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 3, gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177479