Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
13.06.2019 bis 30.06.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 913.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 923.12.201812.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 918.05.201822.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 901.01.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 929.12.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 901.01.200828.12.2015 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.06.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Direktor, Direktorin

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 9 a, bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß Paragraph 2, verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  2. Absatz 2,Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs-)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Rücktritt,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung oder
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  4. Absatz 4,Ein Rücktritt gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion der Direktorin oder des Direktors über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Person vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.
  5. Absatz 5,Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;
    2. Ziffer 2
      Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
    3. Ziffer 3
      Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des Paragraph 14 und eines internen Kontrollsystems;
    4. Ziffer 4
      Erstellung der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (Paragraphen 14 und 15);
    5. Ziffer 5
      Abschluss von Verträgen;
    6. Ziffer 6
      Erstellung allfälliger Projektpläne (Paragraph 16, Absatz 3,).
  6. Absatz 6,Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Absatz 5, Ziffer eins,) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.
  7. Absatz 7,Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Schlagworte

Forschungsaufgabe, Sorgfaltspflicht, Managementerfahrung, Finanzmittel, Planungsdokument

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40214454