Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2)Absatz 2,Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261001