Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflege-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Aussetzung von Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 2. (1) Folgende Bestimmungen sind in den in Abs. 3 genannten Zeiträumen nicht anzuwenden:Paragraph 2, (1) Folgende Bestimmungen sind in den in Absatz 3, genannten Zeiträumen nicht anzuwenden:
§ 23 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962;Paragraph 23, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,; § 3 Abs. 5 des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007;Paragraph 3, Absatz 5, des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,; § 13 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976;Paragraph 13, des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,; § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,; § 22 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sofern die Tat durch die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ihre Angehörigen begangen wurde;Paragraph 22, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, sofern die Tat durch die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ihre Angehörigen begangen wurde; § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194;
die §§ 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;die Paragraphen 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,; § 23 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978;Paragraph 23, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,; die §§ 33, 34 und 49 bis 51 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;die Paragraphen 33, 34 und 49 bis 51 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,; § 217 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.Paragraph 217, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
(2)Absatz 2,Wer im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Bundesverfassungsgesetzes in den in Abs. 3 genannten ZeiträumenWer im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Bundesverfassungsgesetzes in den in Absatz 3, genannten Zeiträumen
eine unter die §§ 14 bis 16 und 84 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, fallende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, ohne hiezu berechtigt (gewesen) zu sein, odereine unter die Paragraphen 14 bis 16 und 84 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, fallende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, ohne hiezu berechtigt (gewesen) zu sein, oder eine Person, die hiezu nicht berechtigt ist, zu einer unter die §§ 14 bis 16 und 84 GuKG fallenden Tätigkeit herangezogen hat oder heranzieht,eine Person, die hiezu nicht berechtigt ist, zu einer unter die Paragraphen 14 bis 16 und 84 GuKG fallenden Tätigkeit herangezogen hat oder heranzieht,
ist dafür nicht zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sind nicht anzuwendenDie in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden
auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2008 begangen wurden, und
auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die nach dem 31. Dezember 2007, jedoch vor dem 1. Juli 2008 begangen wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eine Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände, die eine persönliche Abgabenpflicht begründen, an das zuständige Finanzamt (§ 120 BAO) erfolgt sind.auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die nach dem 31. Dezember 2007, jedoch vor dem 1. Juli 2008 begangen wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eine Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände, die eine persönliche Abgabenpflicht begründen, an das zuständige Finanzamt (Paragraph 120, BAO) erfolgt sind.
(4)Absatz 4,Laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sindLaufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sind
im Falle des Abs. 3 Z 1 einzustellen;im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, einzustellen;
im Falle des Abs. 3 Z 2 mit dem Einlangen des Nachweises über die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Verwaltungsstrafbehörde einzustellen.im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, mit dem Einlangen des Nachweises über die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Verwaltungsstrafbehörde einzustellen.
(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt sinngemäß für Verwaltungsstrafverfahren infolge unberechtigter Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Heranziehung hiezu im Sinne des Abs. 2 Z 2.Absatz 4, gilt sinngemäß für Verwaltungsstrafverfahren infolge unberechtigter Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Heranziehung hiezu im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2,
Dokumentnummer
NOR40096396