Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflege-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Außerkrafttreten und Vollziehung
§ 6. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.Paragraph 6, (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 2 sind betraut:Mit der Vollziehung des Paragraph 2, sind betraut:
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Rechtsvorschriften;der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Rechtsvorschriften;
der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Rechtsvorschriften;der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 genannten Rechtsvorschriften;
die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des § 2 Abs. 2 und 5;die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2 und 5;
der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorschriften;der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Rechtsvorschriften;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 10 genannten Rechtsvorschrift.der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, genannten Rechtsvorschrift.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 3 sind betraut:Mit der Vollziehung des Paragraph 3, sind betraut:
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung;
der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 3 Abs. 1 bis 3;der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins bis 3;
die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des § 3 Abs. 4;die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4,;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 3 Abs. 5.der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5,
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4, ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Dokumentnummer
NOR40096400