Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200831.12.2008 BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 59/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. für Anlagen mit einer Engpassleistung bis

     einschließlich 100 kW ......................... 16,94 Cent/kWh;

  2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als

     100 kW bis 250 kW ............................. 15,14 Cent/kWh;

  3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr

     als 250 kW bis 500 kW ......................... 13,99 Cent/kWh;

  4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr

     als 500 kW bis einschließlich 1 MW ............ 12,39 Cent/kWh;

  5. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr

     als 1 MW ...................................... 11,29 Cent/kWh.

  1. Absatz 2,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 30% reduziert.
  2. Absatz 3,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Schlagworte

Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005691

Dokumentnummer

NOR40096591