Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 53/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Anlagen mit einer Engpassleistung bis
einschließlich 100 kW ......................... 16,94 Cent/kWh;
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als
100 kW bis 250 kW ............................. 15,14 Cent/kWh;
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr
als 250 kW bis 500 kW ......................... 13,99 Cent/kWh;
4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr
als 500 kW bis einschließlich 1 MW ............ 12,39 Cent/kWh;
5. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr
als 1 MW ...................................... 11,29 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 30% reduziert.Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 30% reduziert.
(3)Absatz 3,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.