Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 53/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Windkraftanlagen
§ 6.Paragraph 6,
Für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen wird ein Preis von 7,54 Cent/kWh bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40096587