Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.200831.12.2008 BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 59/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen

mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. bis zu einer Engpassleistung von 2 MW ......... 15,64 Cent/kWh;

  2. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis

     einschließlich 5 MW  .......................... 14,94 Cent/kWh;

  3. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis

     einschließlich 10 MW .......................... 13,29 Cent/kWh;

  1. Ziffer 4
    bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW .. 11,09 Cent/kWh.
  1. Absatz 2,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ökostromgesetzes, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ökostromgesetzes, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ökostromgesetzes, werden die Preise mit 4,89 Cent/kWh festgesetzt;
    4. Ziffer 4
      bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  2. Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse 6,29 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ökostromgesetzes, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ökostromgesetzes, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
    4. Ziffer 4
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ökostromgesetzes, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 50% reduziert;
    5. Ziffer 5
      bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Ziffer eins bis 4 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
  4. Absatz 5,Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005, gewährt wird, wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, Ökostromgesetz ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen

WT=ET/4,4 – WP

WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh

ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh

WP - Wärmepreis in Cent/kWh.

Als Wärmepreis (WP) wird für diese Berechnung des Unterstützungstarifs (WT)

  1. Ziffer eins
    für Anlagen bis einschließlich 10 MW tief el .. 2,6 Cent/kWh tief th;
  2. Ziffer 2
    für Anlagen über 10 MW tief el ................ 1,8 Cent/kWh tief th;
festgelegt.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des
BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Appl/findbgbl.aspx?
name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_413679"Target="_blank">
Bundesgesetzblatt II Nr. 59/2008</A>

Schlagworte

Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005691

Dokumentnummer

NOR40096589