Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 64/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 64/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 64/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, (1) Im Grundmodul Werkstofftechnik und im Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Durchführen von Probenahmen sowie Vorbereiten und Herstellen von Proben,
  2. Ziffer 2
    Berechnen physikalischer und chemischer Messergebnisse,
  3. Ziffer 3
    Darstellen von Messergebnissen in Versuchsberichten,
  4. Ziffer 4
    Überprüfen, Einstellen und Kalibrieren von Messmitteln und Messgeräten,
  5. Ziffer 5
    Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-technischer Untersuchungen und Versuchsreihen an den zu untersuchenden Werkstoffen,
  6. Ziffer 6
    Bestimmen der Eigenschaften und des Verhaltens von Werkstoffen mit zerstörenden und zerstörungsfreien Verfahren,
  7. Ziffer 7
    Bedienen und Überwachen von physikalisch-technischen Apparaturen und Anlagen,
  8. Ziffer 8
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
  1. Absatz 2,Im Spezialmodul Wärmebehandlung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,
    2. Ziffer 2
      Planen, Durchführen und Kontrollieren von Vor- und Nachbehandlungsarbeiten,
    3. Ziffer 3
      Auswählen, Einsetzen und Anwenden geeigneter Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse,
    4. Ziffer 4
      Beraten von Kunden über Einsatz und Anwendung von Wärmebehandlungstechniken,
    5. Ziffer 5
      Anwenden von Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess,
    6. Ziffer 6
      Prüfen und Dokumentieren des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.

Schlagworte

Vorarbeit, Vorprozess

Gesetzesnummer

20005695

Dokumentnummer

NOR40096629