Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 64/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 64/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 64/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

20005695

Dokumentnummer

NOR40096632