Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Werkstofftechnik
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Werkstoffbestimmung,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40096634