Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
20.05.2014 bis 21.02.2022 — BGBl. II Nr. 109/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 220.05.201421.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 109/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021
Anl. 221.02.200819.05.2014 BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

20.05.2014BGBl. II Nr. 109/2014

Außerkrafttretensdatum

21.02.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 2

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in dieser Anlage angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

1. ENERGIE

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

295 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(70 kcal/100 ml

2. PROTEINE

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1. Folgenahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,8 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(3,5 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.2 Folgenahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens (1)

Höchstens

0,45 g /100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

0,8 g/100 kJ

(3,5 g/100 kcal)

(1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.3. Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mischung mit Kuhmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,56 g/100 kJ

0,8 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(3,5 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Folgenahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3. TAURIN

Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4. LIPIDE

Mindestens

Höchstens

0,96 g/100 kJ

1,4 g/100 kJ

(4,0 g/100 kcal)

(6,0 g/100 kcal)

4.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

  • Strichaufzählung
    Sesamöl,
  • Strichaufzählung
    Baumwollsaatöl

4.2 Laurinsäure und Myristinsäure

Mindestens

Höchstens

-

einzeln oder insgesamt:

 

20 des Gesamtfettgehalts

4.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3% des gesamten Fettgehalts liegen.

4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.

4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens

Höchstens

70 mg/100 kJ

285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal)

(1 200 mg/100 kcal)

4.6 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen

4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil

  • Strichaufzählung
    bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1%, und
  • Strichaufzählung
    bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1% (20:4 n-6) betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5. PHOSPHOLIPIDE

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

6. KOHLENHYDRATE

Mindestens

Höchstens

2,2 g/100 kJ

3,4 g/100 kJ

(9 g/100 kcal)

(14g/100 kcal)

6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2 Laktose

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

-

(4,5 g/100 kcal)

 

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

6.3 Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens

Höchstens

-

einzeln oder insgesamt:

 

20% des Gesamtkohlenhydratgehalts

Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen

6.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7. FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90% Oligogalactosyl-Lactose and 10% Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 verwendet werden.

8. MINERALSTOFFE

8.1 Folgenahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

 

Je 100 kJ

Je 100 kcal

 

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Natrium (mg)

5

14

20

60

Kalium (mg)

15

38

60

160

Chlor (mg)

12

38

50

160

Kalzium (mg)

12

33

50

140

Phosphor (mg)

6

22

25

90

Magnesium (mg)

1,2

3,6

5

15

Eisen (mg)

0,14

0,5

0,6

2

Zink (mg)

0,12

0,36

0,5

1,5

Kupfer (µg)

8,4

25

35

100

Jod (µg)

2,5

12

10

50

Selen (µg)

0,25

2,2

1

9

Mangan (µg)

0,25

25

1

100

Fluor (µg)

-

25

-

100

Das Kalzium-Phosphor-Verhältnis in Folgenahrung muss mindestens 1,0 und darf höchstens 2,0 betragen.

8.2 Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Ziffer 8 Punkt eins, mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

 

je 100 kJ

je 100 kcal

 

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,22

0,65

0,9

2,5

Phosphor (mg)

7,5

25

30

100

9. VITAMINE

 

je 100 kJ

je 100 kcal

 

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Vitamine A

 

 

 

 

(µg-ER) (1)

14

43

60

180

Vitamin D (µg) (2)

0,25

0,75

1

3

Thiamin (µg)

14

72

60

300

Riboflavin (µg)

19

95

80

400

Niacin (µg) (3)

72

375

300

1 500

Pantothensäure (µg)

95

475

400

2 000

Vitamin B6 (µg)

9

42

35

175

Biotin (µg)

0,4

1,8

1,5

7,5

Folsäure (µg)

2,5

12

10

50

Vitamin B (µg)

0,025

0,12

0,1

0,5

Vitamin C (mg)

2,5

7,5

10

30

Vitamin K (µg)

1

6

4

25

Vitamin E (mg

 

 

 

 

α -TE) (4)

0,5/g

1,2

0,5/g

5

 

mehrfach

 

mehrfach

 

 

ungesät-

 

ungesät-

 

 

tigte

 

tigte

 

 

Fettsäuren,

 

Fettsäuren,

 

 

als Linol-

 

als Linol-

 

 

säure aus-

 

säure aus-

 

 

gedrückt,

 

gedrückt,

 

 

korrigiert

 

korrigiert

 

 

um die

 

um die

 

 

Zahl der

 

Zahl der

 

 

Doppel-

 

Doppel-

 

 

bindungen

 

bindungen

 

 

(5), auf

 

(5), auf

 

 

keinen Fall

 

keinen Fall

 

 

jedoch

 

jedoch

 

 

weniger als

 

weniger als

 

 

0,1 mg/100

 

0,5 mg/100

 

 

verfügbare

 

verfügbare

 

 

kJ

 

kJ

 

(1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

(2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

(3) Vorgebildetes Niacin.

(4) α -TE = d-α -Tocopheroläquivalent.

(5) 0,5 mg α -TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α -Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg α -TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20:5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3)

10. NUKLEOTIDE

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

 

Höchstwert (1)

 

(mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Cytidin-5’-monophosphat

0,60

2,50

Uridin-5’-monophosphat

0,42

1,75

Adenosin-5’-monophosphat

0,36

1,50

Guanosin-5’-monophosphat

0,12

0,50

Inosin-5’-monophosphat

0,24

1,00

(1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2014

Schlagworte

Kuhmilchproteine

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40162232